WGA Akten

 © By Beek100 (Own work) [CC-BY-SA-3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0) or GFDL (http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html)], via Wikimedia Commons Ehemaliger Sitz der Wiedergutmachungsämter von Berlin, IG Metall-Haus an der Alten Jakobstraße 148-149 und der Lindenstraße (links) in Berlin-Kreuzberg. Das Gebäude wurde 1929-1930 nach einem Entwurf von Erich Mendelsohn als Haus des Deutschen Metallarbeiter-Verbandes erbaut.

Die Wiedergutmachungsämter von Berlin


 

Das Wiedergutmachungsamt (WGA) – später die Wiedergutmachungsämter - wurde in Berlin durch die Rückerstattungsanordnung von 1949 ins Leben gerufen.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern befassten sich die Berliner Wiedergutmachungsämter mit der Rückerstattung nicht mit der Entschädigung. In Berlin wurde zu diesem Zweck 1951 das sogenannte Entschädigungsamt eingerichtet.

Mit dem Inkrafttreten der Alliierten Rückerstattungsanordnung am 26. Juli 1949 begann die Arbeit der Wiedergutmachungsämter von Berlin. Diese Ämter waren zuständig für die Annahme und Bearbeitung von Anträgen auf Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.

Angesiedelt waren diese Ämter zunächst beim Magistrat und später beim Senator für Justiz. In Berlin befanden sich die Ämter zu Beginn ihrer Tätigkeit in der Turmstraße 91 in Berlin-Moabit, dann ab 1951 in der Martin-Luther-Straße 61-66 in Berlin-Schöneberg, gefolgt von der Potsdamer Str. 192 ebenfalls in Berlin-Schöneberg und schließlich in der Alten Jakobstraße 148-155 in Berlin-Kreuzberg.

Das Bundesrückerstattungsgesetz übernahm 1957 die Vorschriften der REAO inklusive der bereits bestehenden Wiedergutmachungsbehörden.
http://www.gesetze-im-internet.de/br_g/BJNR007340957.html#BJNR007340957BJNG000100319
http://www.gesetze-im-internet.de/br_gdv_1/
http://www.gesetze-im-internet.de/br_gsaarg/
Die Zuständigkeit der Berliner Wiedergutmachungsämter wurde allerdings massiv dadurch erweitert: Nach § 5 Bundesrückerstattungsgesetz hatten sie nun auch alle Anträge über Vermögensgegenstände zu bearbeiten, deren Aufenthaltsort unklar war, jedoch eine Verbringung in das Bundesgebiet vermutet wurde.